Gesetzliche Vorschriften zur Durchführung einer Steinschlag Reparatur an Verbundglasscheiben


Die gesetzlichen Grundlagen bestehen in erster Linie aus den „Bedingungen für die Reparatur von Verbundglas-Windschutzscheiben“. Diese Bedingungen sind im amtlichen Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums Heft 4- 1986 unter Nr. 55. veröffentlicht.

Eine Steinschlag-Reparatur darf nicht vorgenommen werden wenn:
  • der Schaden im Fernsichtfeld des Fahrers liegt (29 cm breit, gemessen aus der Sitzmitte, oben und unten begrenzt durch das Scheibenwischerfeld
  • die Größe der Abplatzung an der Glasoberfläche darf 5 mm nicht überschreiten
  • die vom Einschlag ausgehenden Sprünge dürfen nicht länger als 5 cm sein
  • ein Sprung darf nicht in die Scheibendichtung eintreten
  • die Zwischenfolie darf nicht beschädigt sein

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